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Partnervertrag

 

für die von der Aletsch Arena AG zur Verfügung gestellten Leistungen zwischen Leistungsträgern der Destination Aletsch Arena und der Aletsch Arena AG. Ausgabe - 11.10.2021

In Grün sind die Änderungen zu Version 1.0 des Partnervertrages hervorgehoben

Inhaltsverzeichnis

A – Einleitung
Art. 1 – Der Auftrag der AA
Art. 2 – Die Rolle der AA
Art. 3 – Die ethischen Prinzipien der AA
Art. 4 – Ziele der AGB
Art. 5 – Die Anspruchsgruppen der AGB

B – Gesetzliche Rahmenbedingungen
Art. 6 – Allgemein
Art. 7 – Tourismusförderungstaxe (TFT)
Art. 8 – Kurtaxe (KT)
Art. 9 – Kurtaxenreglement
Art. 10 – Gästekontrolle

C – Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 – Anspruchsgruppen
Art. 12 – Datenqualität
Art. 13 – Preise
Art. 14 – Mehrwertsteuer
Art. 15 – Verfügbarkeiten
Art. 16 – Vertragsabschluss
Art. 17 – Clearing
Art. 18 – Taxen und Gebühren
Art. 19 – Bearbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten
Art. 20 – Gültigkeit
Art. 21 – Änderungen
Art. 22 – Nebenabreden
Art. 23 – Haftung
Art. 24 – Ombudsmann
Art. 25 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Art. 26 – Schlussbestimmungen

D – Leistungen der AA (Grundauftrag)
Art. 27 – Unterkunft (auf Anfrage)
Art. 28 – Digitales Meldewesen
Art. 29 – Digitale Gästekarte
Art. 30 – Vermarktung von Veranstaltungen
Art. 31 – Erlebnis (auf Anfrage)
Art. 32 – Vermarktung von Ausflugszielen
Art. 33 – Support/Helpdesk
Art. 34 – Kommunikation

E – Optionale Leistungen der AA
Art. 35 – Analoges Meldewesen
Art. 36 – Unterkunft (sofort buchbar)
Art. 37 – Unterkunft (Veranstalter)
Art. 38 – Unterkunft (Verkaufsportal)
Art. 39 – Erlebnis (sofort buchbar)
Art. 40 – Partnershop
Art. 41 – Digitale Jahresgästekarte für Zweitwohnungsbesitzer

A – Einleitung

Art. 1 – Der Auftrag der AA

Die Aletsch Arena AG (nachfolgend „AA“) führt im Auftrag der Gemeinden (Bettmeralp, Fiesch, Fieschertal, Lax, Mörel-Filet und Riederalp) sowie der Aletsch Bahnen AG und des Vereins Aletsch Tourismus die Aufgaben Information, Animation, Werbung und Verkauf für den örtlichen Tourismus in der Aletsch Arena aus.

 

Art. 2 – Die Rolle der AA

Die AA nimmt zwischen Gast und LT rechtlich die Funktion des Vermittlers ein. Bei einer Buchung / Reservation wird der LT gegenüber dem Gast Vertragspartner. Die AA übernimmt aus diesem Vertragsverhältnis keine Verpflichtungen.

 

Art. 3 – Die ethischen Prinzipien der AA

1) Übergeordnete Maxime: Der Gast steht mit all seinen Wünschen und Bedürfnissen im Mittelpunkt.

2) Daraus abgeleitete Maxime: Es gelten für alle LT die gleichen Spielregeln. Die AA behandelt alle LT gleich, keiner wird in irgendeiner Form bevorzugt, ganz nach der Stossrichtung «EINE Destination» aus der Destinationsstrategie.

 

Art. 4 – Ziele der AGB

Die AGB regeln das Leistungsverhältnis zwischen der AA und dem LT über die Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungen sowie für die Nutzung der dazugehörigen Systeme der AA.

 

Art. 5 – Die Anspruchsgruppen der AGB

Die vorliegenden AGB gelten für alle LT-Gruppen in der Aletsch Arena, also sowohl für Vermieter als auch für Erlebnis- und Produkte-Anbieter, Veranstalter, Gewerbe, Zweitwohnungsbesitzer etc. Es ist möglich, dass gewisse Artikel in den AGB für bestimmte LT-Gruppen nicht relevant sind.

B – Gesetzliche Rahmenbedingungen

 

Art. 6 – Allgemein

Die folgenden Bedingungen sind gesetzliche Rahmenbedingungen, denen der LT nachkommen muss. Details zu den verschiedenen Gesetzen sind auf der Partner-Plattform (partner.aletscharena.ch) aufgeführt.

 

Art. 7 – Tourismusförderungstaxe (TFT)

1) Was ist die gesetzliche Grundlage? «SGS 935.1 – Gesetz über den Tourismus» von 1996 (Art. 27 bis 31) und die kommunalen Reglemente über die Tourismusförderungstaxe der sechs Destinationsgemeinden.

2) Wer ist taxpflichtig? Taxpflichtig sind juristische Personen und selbständigerwerbende natürliche Personen aller Branchen im Haupt- und Nebenerwerb, die direkt oder indirekt vom Tourismus profitieren sowie Vermieter von Ferienwohnungen, Campingstandplätzen und Gruppenlagern.

3) Wer zieht die Taxe ein? In den Gemeinden Mörel-Filet und Riederalp die Gemeinden und in den Gemeinden Bettmeralp, Fiesch, Fieschertal und Lax die AA.

4) Wie ist die Mittelverwendung geregelt? Die TFT darf ausschliesslich zur Finanzierung von Massnahmen zur Tourismusförderung verwendet werden.

 

Art. 8 – Kurtaxe (KT)

1) Was ist die gesetzliche Grundlage? «SGS 935.1 – Gesetz über den Tourismus» von 1996 und die «Verordnung zum Gesetz über den Tourismus» von 2014.

2) Wer ist taxpflichtig? Taxpflichtig ist jeder Übernachtungsgast im Gebiet der Aletsch Arena und Umgebung sowie jeder Eigentümer und Dauermieter von Chalets, Ferien- und Zweitwohnungen.

3) Wer zieht die Taxe ein? Die Kurtaxe wird vom LT beim Gast einkassiert. Wer eine Ferienwohnung oder ein Maiensäss in der Aletsch Arena besitzt, bezahlt jährlich eine Kurtaxenpauschale an die AA. Hotels, Gruppenunterkünfte und Campings rechnen die Kurtaxe monatlich ab, auf Grund der effektiv generierten Übernachtungen.

4) Wie ist die Mittelverwendung geregelt? Die Kurtaxe darf ausschliesslich zur Finanzierung folgender Punkte verwendet werden:

  1. den Betrieb eines Informations- und Reservationsdienstes;
  2. die Animation in der Destination;
  3. die Erstellung und den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen.
 

Art. 9 – Kurtaxenreglement

Was ist die gesetzliche Grundlage? Aufbauend auf «SGS 935.1 – Gesetz über den Tourismus» von 1996 und die «Verordnung zum Gesetz über den Tourismus» von 2014 gelten die homologierten Kurtaxenreglemente der Gemeinden in der Aletsch Arena.

 

Art. 10 – Gästekontrolle

1) Was ist die gesetzliche Grundlage? «SGS 935.1 – Gesetz über den Tourismus» von 1996 und kantonales «Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken» von 2004 (Art. 15 Gästekontrolle).

2) Wer ist in der Pflicht? Der Inhaber einer Betriebsbewilligung, welcher Gäste beherbergt, hat einen Meldeschein ausfüllen zu lassen. Er hat zudem ein Kontrollregister seiner Gäste zu führen. Sobald hotelmässige Leistungen erbracht werden, ist eine Betriebsbewilligung notwendig (Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Bst. d «Verordnung betreffend das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken» von 2004). LT ohne Betriebsbewilligung melden dem Erhebungsorgan die Logiernächte jeweils bis zum 10. Mai bzw. 10. November (Kurtaxenreglement, Art. 11).

C – Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 11 – Anspruchsgruppen

Der LT hat die Möglichkeit, seine Produkte über verschiedene Kanäle (Bspw. Webseite aletscharena.ch, Webshop aletscharena.ch, Aletsch Arena App, Verkaufsportale, etc.) der AA zu vermarkten bzw. zu vertreiben. Unabhängig davon, welche Kanäle der LT in welchem Ausmass nutzt, gelten folgende Bestimmungen für alle LT der Destination Aletsch Arena.

 

Art. 12 – Datenqualität

1) Für die jeweiligen Leistungen gelten unterschiedliche Qualitätskriterien. Die entsprechenden Leitfäden sind auf der Partner-Plattform aufgeführt und gelten als integraler Bestandteil dieser AGB. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung akzeptiert der LT deren Bedingungen.

2) Der LT ist vollumfänglich für die Datenbewirtschaftung verantwortlich. Die AA stellt Hilfsmittel zur Verfügung, damit der LT die Qualitätsrichtlinien erfüllen kann.

3) Die AA pflegt eine enge Partnerschaft mit den Dachorganisationen Schweiz Tourismus und Valais/Wallis Promotion. Damit die AA bei den jeweiligen Kampagnen mitwirken kann (und auch ihre eigenen Kampagnen frühzeitig planen kann), ist die AA auf die Informationen des LT angewiesen, der diese jeweils antizyklisch liefern muss. Das heisst, für eine Kampagne im Sommer sollten die Informationen des LT Ende des vorherigen Sommers vorliegen. Für später eingereichte Informationen kann die AA eine flächendeckende Kommunikation nicht mehr gewährleisten.

 

Art. 13 – Preise

Der LT ist in seiner Preisgestaltung frei. Die erfassten Preise sind jedoch verbindlich. Eine Änderung der Preise nach Buchungsabschluss ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien (Gast und LT) möglich. Erfolgt keine Einigung, so gilt der beim Buchungsabschluss vereinbarte Preis. Nach Ausstellung der Buchungsbestätigung bzw. des Tickets kann der Preis nicht mehr geändert werden. In diesem Fall muss die Buchung storniert und neu gebucht werden. Die Preise enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, sämtliche Zuschläge, Taxen und Abgaben, einschliesslich der schweizerischen Mehrwertsteuer.

 

Art. 14 – Mehrwertsteuer

1) Die AA als Vermittlerin versteuert – sofern angewendet – nur die Vermittlungskommission. Der LT muss für seine Leistungen die Mehrwertsteuer selbstständig abrechnen. Entsprechend ist es dem LT überlassen, wie er seine Preise zusammensetzt (siehe auch Artikel 27, Ziffer 5).

2) Falls die Abrechnung der AA gegenüber dem LT nicht den MWSt-Anforderungen des LT entspricht, behält sich die AA vor, die entsprechende Leistung im Partnervertrag aufzulösen.

 

Art. 15 – Verfügbarkeiten

Der LT ist verpflichtet, seine Verfügbarkeiten regelmässig zu pflegen und entsprechend aktuell zu halten. Der LT garantiert Verfügbarkeiten für mind. 12 Monate im Voraus. Kann eine Leistung nicht garantiert werden (bspw. Doppel-Buchung), kommt der LT entsprechend für den Schaden auf. Allfällige Zusatzkosten gehen vollumfänglich zu Lasten des LT.

 

Art. 16 – Vertragsabschluss

1) Nach erfolgter Buchung erhält der Gast von der AA eine Buchungsbestätigung zugestellt. Die Buchungsbestätigung enthält alle notwendigen Angaben zur gebuchten Leistung. Eine Buchungsbestätigung ist verbindlich, das heisst, der LT muss dem Gast keinen separaten Vertrag zustellen.

2) Wünscht der LT eigene bzw. ergänzende Bestimmungen zu den AGB B2C der AA, so muss er diese der AA entsprechend melden bzw. im System hinterlegen. Davon ausgeschlossen sind Bestimmungen, die denen der AA widersprechen bzw. von der AA bereits definiert wurden (bspw. Zahlungs- und Stornobedingungen etc.).

3) Je nach gebuchter Leistung ist die Buchungsbestätigung gleichbedeutend mit dem Ticket der Leistung (bspw. SwissPass, KeyCard, Wallet, Print@Home, Pickup-Voucher etc.). Der Gast weist das Ticket zum Nachweis der Buchung beim LT vor. Der LT bucht die Konsumation des Tickets entweder im Fremdsystem oder direkt über den Webshop ab. Dadurch wird sichergestellt, dass das Ticket nicht mehrfach verwendet werden kann.

4) Bei Beanstandungen wendet sich der Gast direkt an den LT. Der LT wird in eigener Kompetenz die Angelegenheit mit dem Gast klären. Die Haftung des LT richtet sich nach dessen eigenen Bedingungen.

 

Art. 17 – Clearing

Inkasso

1) Für sämtliche Leistungen gibt es im Webshop verschiedene Bezahloptionen (bspw. Kreditkarte, Twint, Rechnung etc.), aus denen der Gast bei der Buchung auswählen kann. Der LT ermächtigt die AA, das Inkasso durchzuführen.

Auszahlung an LT

2) Mittels Schnittstelle werden die Transaktionen des Webshops automatisch in das Buchhaltungssystem der AA übermittelt. Sofern eine Vermittlungskommission definiert wurde (siehe optionale Leistungen), behält die AA den entsprechenden Anteil zurück und führt anschliessend die Auszahlung an den LT aus. Die Auszahlung an den LT erfolgt zeitnah nach der Buchung des Gastes. Somit wird der Betrag nicht zurückbehalten, entsprechend findet auch keine Verzinsung statt.

Kauf auf Rechnung

3) Dem Gast wird für Buchungen zu einem Unkostenbeitrag von CHF 1.50 (per E-Mail) bzw. CHF 3.50 (per Post) die Möglichkeit geboten, per Rechnung zu bezahlen. Die Limite beträgt für Neukunden CHF 2'000 und für bestehende Kunden CHF 3’500 pro Buchung. Der gesamte Clearing-Prozess inklusive Bonitätsprüfung, Rechnungsstellung, Betreibung etc. wird durch einen externen Dienstleister durchgeführt. Die Auszahlungen an den LT erfolgen jedoch weiterhin durch die AA. Sofern eine Vermittlungskommission definiert wurde (siehe optionale Leistungen), behält die AA den entsprechenden Anteil zurück und führt anschliessend die Auszahlung an den LT aus.

Storno

4) Leistungen, die über den Webshop der AA gebucht worden sind, können nur über das Servicecenter der AA storniert oder umgebucht werden. Dies gilt sowohl für den Gast als auch den LT. Will der LT vom Vertrag zurücktreten, muss er dies vorgängig mit dem Gast klären. Die AA zeigt sich kulant, wenn sich Gast und LT einigen und orientiert sich an den Bedingungen, die zwischen Gast und LT getroffen wurden. Eine schriftliche Bestätigung des Gastes, das er mit der Stornierung / Umbuchung einverstanden ist, muss vorliegen. Die Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei der AA eintrifft. Wird die Leistung vom Gast verspätet übernommen bzw. nicht vollständig in Anspruch genommen, bleibt der gesamte Rechnungsbetrag geschuldet.

5) Wenn der Gast vom Vertrag zurücktritt, erhebt der LT, vertreten durch die AA, die folgenden Stornogebühren gegenüber dem Gast.

  • 60 Tage vor Anreise: keine
  • 59 - 30 Tage vor Anreise: 50 % des Totalpreises
  • 29 - 15 Tage vor Anreise: 80 % des Totalpreises
  • 14 - 0 Tage vor Anreise: 100 % des Totalpreises

Dem Gast wird empfohlen, beim Kauf eine Reise­versicherung bzw. Reisestornoversicherung abzuschliessen.

 6) Bei Stornierung einer Buchung überweist die AA dem Gast (automatisiert) den jeweiligen Anteil des Totalpreises zurück. Der LT überweist der AA den jeweiligen Anteil, vom bereits durch die AA ausbezahlten Betrag, zurück. Hierzu erhält der LT eine entsprechende Rechnung der Aletsch Arena AG zugestellt.

 

Art. 18 – Taxen und Gebühren

1) Siehe Art. 7 – Tourismusförderungstaxe (TFT).

2) Siehe Art. 8 – Kurtaxe (KT).

3) Bei Nutzung optionaler Leistungen (siehe Abschnitt E) fallen entsprechende Vermittlungskommissionen pro erfolgte Buchung an.

 

Art. 19 – Bearbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten

Allgemein

1) Die Vertragsparteien sind gemäss dem Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet, die jeweils aktuell geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

 2) Wenn von einer Bearbeitung/Übermittlung personenbezogener Daten die Rede ist, dann sind im Allgemeinen Gäste in der Destination Aletsch Arena betroffen.

 3) Folgende Datenverarbeitungen können stattfinden:

  • Weiterleitung von personenbezogenen Daten durch den LT an die AA;
  • Erfassung von personenbezogenen Daten in einer zentralen Datenbank der AA;
  • Weitere Datenverarbeitungen sind in den Abschnitten D und E aufgeführt und näher beschrieben.

4) Ohne ausdrückliche Einwilligung des Gastes dürfen weder die AA noch der LT personenbezogene Daten zu Marketingzwecken verarbeiten. Der LT darf für die Vertragserfüllung die Gästedaten nutzen (Art. 4 DSG / Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), muss jedoch nach der Vertragserfüllung die Löschung der Daten sicherstellen (Art. 4 DSG / Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO).

 5) Die Datenbearbeitung durch die AA erfolgt grundsätzlich in der Schweiz oder der EU bzw. nach den Bestimmungen von Art. 6 DSG.

 Rechte und Pflichten des LT

6) Der LT ist dafür verantwortlich, die Zulässigkeit einer Datenbearbeitung in seinen eigenen Systemen zu beurteilen und die Wahrung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den personenbezogenen Daten sicherzustellen.

 7) Der LT gewährleistet, dass er – soweit erforderlich – die Einwilligung des betroffenen Gastes eingeholt und den Gast über diese Datenbearbeitung und Übermittlung informiert hat. Sollten Gäste wegen Verletzung rechtlicher Pflichten Ansprüche gegenüber der AA geltend machen, hält der LT die AA vollumfänglich schadlos.

8) Der LT unterstützt die AA vollumfänglich bei der Erfüllung von rechtlichen Pflichten gegenüber betroffenen Gästen, soweit der Gegenstand dies erfordert.

 9) Der LT weist die AA auf mögliche Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften hin.

 Rechte und Pflichten der AA

10) Die AA verarbeitet Gästedaten nur zu spezifischen Zwecken (Art. 4 DSG / Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Diese können sich bspw. aus technischer Notwendigkeit, vertraglichen Erfordernissen, gesetzlichen Vorschriften oder, ausnahmsweise, nach einer sorgfältigen Interessensabwägung im Interesse der AA, d. h. aus legitimen Gründen oder der ausdrücklichen Einwilligung des Gastes ergeben.

 11) Die AA erhebt, speichert und bearbeitet Personendaten, soweit dies erforderlich ist. In den Datenschutzbestimmungen ist pro Anwendungsfall im Detail aufgeführt, welche Daten erhoben werden und zu welchem Zweck, wie lange und wo diese von der AA gespeichert werden.

 12) Die AA unterstützt den LT – soweit möglich und angemessen – bei der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des LT gegenüber betroffenen Gästen, soweit der Gegenstand dies erfordert.

 13) Die AA weist den LT unverzüglich auf mögliche Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften hin.

 14) Die AA gewährleistet die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 4 DSG bzw. Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Die AA und entsprechende Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, dürfen diese Daten ausschliesslich entsprechend Art. 19 Ziffer 3 der vorliegenden AGB, einschliesslich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, verarbeiten, es sei denn, dass die AA gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist.

Newsletter der AA

15) Mit Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages erklärt sich der LT bereit, dass die AA dem LT den Newsletter zustellen darf. Der Newsletter enthält wichtige Informationen für LT in der Destination Aletsch Arena. Der LT hat jederzeit die Möglichkeit, sich vom Newsletter abzumelden. Eine Abmeldung hat jedoch zur Folge, dass der LT nicht mehr umfassend informiert werden kann.

 

Art. 20 – Gültigkeit

1) Diese AGB gelten vorbehältlich einer Änderung durch die AA für die gesamte Dauer des Leistungsträgerverhältnisses, ggf. über den Zeitpunkt von dessen Beendigung hinaus, bis zur vollständigen Abwicklung der Ansprüche aus dem Leistungsträgerverhältnis. Möchte der LT von der Zusammenarbeit zurücktreten, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten per Ende Geschäftsjahr der AA (31. Oktober).

 2) Sollte es zu einem Besitzerwechsel kommen, so muss der bisherige Eigentümer seinen Verpflichtungen gegenüber der AA und den Gästen bis zur Vertragserfüllung nachkommen.

 

Art. 21 – Änderungen

Die AA ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Hierzu wird die AA dem LT die neuen AGB per E-Mail oder auf der Webseite zur Verfügung stellen. Diese werden Grundlage des Vertrages, sofern der LT ihrer Geltung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen widerspricht. Kann keine gütliche Einigung gefunden werden, wird der Vertrag im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst und der LT aus der Teilnahme an den jeweiligen Leistungen ausgeschlossen.

 

Art. 22 – Nebenabreden

Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden zu diesen AGB. Nebenabreden, welcher Art auch immer, sowie Änderungen oder Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Art. 23 – Haftung

Eine allfällige Haftung der AA für Personen-, Sach- und Vermögensschäden wird – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen wird gänzlich wegbedungen. Der LT ist für eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Leistungen, die er anbietet, verantwortlich. Die AA ist Vermittlerin und haftet nicht für die jeweiligen Leistungen.

 

Art. 24 – Ombudsmann

Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat der LT jederzeit die Möglichkeit, den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, Postfach, CH-8038 Zürich, zu kontaktieren. Der Ombudsmann ist bei Streitigkeiten zwischen Reiseteilnehmer und Reiseveranstalter stets um eine faire und ausgewogene Entscheidung bestrebt.

 

Art. 25 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vermittlungsverhältnis zwischen dem LT und der AA untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für daraus resultierende Streitigkeiten ist Brig.

 

Art. 26 – Schlussbestimmungen

Verbindlichkeit der AGB

1) Die in den AGB und den optionalen Leistungen (sofern durch den LT aktiv eingewilligt) aufgeführten Bedingungen hat der LT vollumfänglich zu erfüllen. Kommt der LT seinen Verpflichtungen nicht nach, ist es der AA vorbehalten, den LT zu jeder Zeit in den jeweiligen Systemen auf „inaktiv“ zu setzen.

Mahnstufen

2) Wenn sich der LT nicht an die aufgeführten Bedingungen hält, gelten folgende Mahnstufen:

  1. Verstoss gegen die AGB: Erste Verwarnung;
  2. Verstoss gegen die AGB: Letzte Verwarnung;
  3. Verstoss gegen die AGB: LT wird Zugang zu entsprechendenen Systemen / Leistungen gesperrt / entzogen.

Eine allfällige Reaktivierung erfolgt mit einem Aufschlag von CHF 500.

 3) Jeder Verstoss gegen die Bedingungen seitens des LT wird durch die AA bewertet und systematisch protokolliert.

D – Leistungen der AA (Grundauftrag)

 

Art. 27 – Unterkunft (auf Anfrage)

1) Der LT ist berechtigt, das Destinations-Management-System (DMS) zur Verwaltung seiner Unterkunft zu nutzen. Die AA stellt dem LT nach erfolgter Neuerfassung (siehe Partner-Plattform) einen Zugang mit entsprechenden Zugriffsrechten zu. Der LT ist vollumfänglich für die Datenbewirtschaftung (siehe Art. 12 – Datenqualität) und die Pflege des Systems verantwortlich. Für erfolgte Anwendungsfehler durch den LT übernimmt die AA keine Haftung.

 2) Der LT kann zwischen folgenden Verkaufsregeln seiner Unterkunft wählen:

  1. Auf Anfrage (Der Gast muss per E-Mail oder Telefon beim LT die Verfügbarkeit der Unterkunft abfragen. Die Buchung erfolgt nicht über den Webshop der AA, sondern direkt beim LT);
  2. Online buchbar (Der Gast kann die Unterkunft über den Webshop direkt durchbuchen, ohne Rückfrage beim Vermieter. Entsprechende Restriktionen der Buchbarkeit können im DMS definiert werden).

Eine Mischform oder häufiger Wechsel der Verkaufsregeln ist nicht erlaubt. Ist die Verkaufsregel einmal definiert, so gilt diese für den gesamten Buchungszeitraum. Die Verkaufsregel wird nach Beauftragung des LT durch die AA im DMS als Standard hinterlegt. [Der Artikel wird seitens der AA in der Übergangsphase bis spätestens zum 31.10.2023 kulant gehandhabt. «Sofort buchbare» (online buchbare) Unterkünfte werden im Webshop der AA vor den Unterkünften «auf Anfrage» angezeigt.]

 3) Zusätzlich zu den zur Reservierung gehörenden Bestimmungen (Regelung zu Ankunft, Abreise etc.) werden die Angaben übernommen, die durch den LT im DMS erfasst wurden (siehe Art. 12 – Datenqualität und Art. 16 – Vertragsabschluss).

 4) Der LT ist verpflichtet, seine Wohnung(en) beim Schweizer Tourismus-Verband (STV) zu klassifizieren (Kosten: CHF 50 exkl. MwSt. pro Ferienwohnung / pro Klassifikationsperiode). Sofern dies noch nicht der Fall ist, hat der LT auf die nächste Klassifikationsperiode eine entsprechende Klassifikation vorzunehmen.

5) Die Kurtaxen sind nicht mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Beherberger diese Kurtaxe dem Gast in gleicher Höhe separat fakturiert (bzw. ausweist) und als solche bezeichnet. Verzichtet der Beherberger auf die separate Fakturierung, gehören diese Taxen zur Beherbergungsleistung und sind zum Sondersatz steuerbar.

6) Mit der Bestpreis-Garantie gibt der LT dem Gast die Garantie, dass er auf keiner anderen Plattform (bspw. booking.com, Interhome, Tripadvisor, etc.) für die genau gleiche Leistung einen günstigeren Preis vorfindet. Einzige Ausnahme ist der eigene Verkaufskanal des LT (Vermieter-Webseite). Wenn der Gast dennoch ein günstigeres Angebot auf einer anderen Plattform findet, muss der LT dem Gast die Differenz rückvergüten. Der LT hat die Möglichkeit, die Bestpreis-Garantie auf den Vertriebskanälen der AA zu aktivieren. Angebote mit der Bestpreis-Garantie werden im Webshop speziell hervorgehoben. Nehmen Sie mit der AA Kontakt auf, um die Bestpreis-Garantie zu aktivieren.

 

Art. 28 – Digitales Meldewesen

Allgemein

1) Der LT ist für die Gästekontrolle verantwortlich. Auszug aus «SGS 935.1 – Gesetz über den Tourismus» von 1996: Wer Gäste beherbergt, ist verpflichtet, für statistische Zwecke ein Logiernächteregister zu führen.

2) Der LT ist berechtigt, den Meldeclient (System für das digitale Meldewesen) zur Gästekontrolle zu nutzen. Die AA stellt dem LT nach erfolgter Neuerfassung (siehe Partner-Plattform) einen Zugang mit entsprechenden Zugriffsrechten zu. Der LT ist vollumfänglich für die Datenbewirtschaftung (siehe Art. 12 – Datenqualität) und die Pflege des Systems verantwortlich. Für erfolgte Anwendungsfehler durch den LT übernimmt die AA keine Haftung. Wird das Objekt von einem Verwalter verwaltet, so erhält entweder der Verwalter oder der Eigentümer einen Zugang zum System. Einen Zugang für den Verwalter und Eigentümer ist aus datenschutzgründen nicht möglich.

3) Ein Gast oder der Bezieher einer Jahrespauschale wird im Meldewesen erfasst (Mindestanforderung: siehe Art. 28 Ziffer 12). Es sind zwingend alle Personen zu erfassen.

 4) Der Beherberger teilt dem Erhebungsorgan monatlich die Zahl der effektiven Logiernächte jeweils bis zum 10. des folgenden Monats mit. Für LT, die pauschal abrechnen, erfolgt die Meldung jeweils bis zum 10. Mai bzw. 10. November (Verordnung über den Tourismus, Art. 14 Abs. 2). Im Sinne des digitalen Meldewesens erfolgt die Übermittlung der Logiernächte und demzufolge auch die Rechnungsstellung an den LT automatisch.

 5) Die Kantonspolizei ist befugt, die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen abzurufen. Die Kantonspolizei erhält von der AA einen entsprechenden Zugang für den Meldeclient.

 6) Das digitale Meldewesen ist für den LT nicht verpflichtend. Das heisst, der LT darf für einen Unkostenbeitrag pro Meldescheinbuch weiterhin eine analoge Gästekontrolle durchführen (siehe Art. 35 – Analoges Meldewesen). Mit dem Unkostenbeitrag sind folgende Leistungen durch die AA abgedeckt:

  • Automatisierte Abrechnung;
  • Anonyme Statistiken.

7) Eine Mischform zwischen digitaler und analoger Gästekontrolle ist nicht möglich.

8) Der Meldeclient erlaubt eine automatisierte Kommunikation mit dem Gast. Hierbei handelt es sich um System-E-Mails (Quick-Checkin, Aktivierung der Gästekarte, Willkommens-E-Mail etc.), welche der Gast jederzeit über sein Benutzerkonto abbestellen kann. Auch der LT kann seinerseits diese System-E-Mails an den Gast bei der AA deaktivieren lassen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn der LT eine eigene E-Mail-Kommunikation in seinem System abgebildet hat. In diesem Fall ist der LT entsprechend in der Pflicht, dass der Gast die benötigten Informationen und seine Gästekarte erhält. Eine doppelte E-Mail-Kommunikation zu den selben Themen über das System der AA und das System des LT ist zu vermeiden.

Bearbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten

9) Folgende Datenverarbeitungen können stattfinden:

  • Weiterleitung der Buchungsdaten durch den LT an die AA (entweder durch den LT selbst, durch ein Buchungssystem des LT oder über den Webshop der AA);
  • Erfassung der Buchungsdaten in einer zentralen Datenbank durch die AA;
  • Abrechnung der geschuldeten Kurtaxen durch die AA und Inkasso durch die AA;
  • Reporting an das Bundesamt für Statistik durch die AA;
  • Gewährung eines Zugangs an die Polizei (Abfragen z. B. bei vermissten Personen);
  • Erhebung von anonymen Statistiken durch die AA (insb. betreffend Auslastung, Aufenthaltsdauer, Anzahl der Ankünfte etc.).

 10) Die im Rahmen des Meldewesens erfassten Gästedaten dürfen rein für die gesetzliche Pflicht der Gästekontrolle (Art. 4 DSG / Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) erfasst werden und nicht für Marketing-Aktionen (dies gilt sowohl für den LT als auch für die AA), es sei denn, der LT oder die AA haben beim Gast die entsprechende Einwilligung eingeholt (Art. 4 DSG / Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

 11) Die Meldedaten werden auf einer eigenständigen Datenbank gespeichert. Diese dient einerseits dazu, das Einsichtsrecht der Kantonspolizei auf das Kontrollregister zu wahren und andererseits liefert die Datenbank der AA anonyme Statistiken zu den Gästen in der Destination.

12) Folgende Angaben sind Pflichtfelder (gemäss Walliser Kantonspolizei) und müssen zwingend vom LT beim Gast abgefragt werden:

  • Vorname;
  • Nachname;
  • Geburtsdatum;
  • PLZ;
  • Ort;
  • Kanton;
  • Land (Ländercode);
  • Ausweistyp;
  • Ausweisnummer;
  • Anreisedatum;

Zwingende Angaben werden im Meldeclient entsprechend gekennzeichnet.

 13) Die AA hat Zugang zum Gesamtsystem und einer Datensicht über die Meldescheine aller Gemeinden. Sie übernimmt auch das Inkasso der Kurtaxe im Namen der Gemeinden. Die Beherberger in den Gemeinden bewirtschaften entweder einen Betrieb oder mehrere Betriebe (vor allem Ferienwohnungen). Grossvermieter können Ferienwohnungen in mehreren Gemeinden betreuen.

14) Der Meldeclient erlaubt dem LT auch einen automatischen Import bspw. per CSV-Datei oder PMS-Schnittstelle (sofern durch den LT bzw. deren PMS-Anbieter umgesetzt). Der LT ist jedoch verpflichtet, den Gast vorgängig über die entsprechende Datenverarbeitung zu informieren. Der LT ist zudem verpflichtet, eine separate Datenschutzvereinbarung mit seinem PMS-Anbieter zu unterzeichnen, damit die in diesem Vertrag definierten Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Bei einem Verstoss gegen die vorliegenden Datenschutzbestimmungen durch den PMS-Anbieter oder LT, haftet die AA nicht für einen derartigen Schadenfall.

15) Der LT ist gesetzlich verpflichtet, die Meldedaten des Gastes mind. 10 Jahre aufzubewahren (Art. 4 DSG / Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). Die Daten werden automatisch im Meldeclient (eigenständige Datenbank) gespeichert und nach 10 Jahren gelöscht. Der LT muss daher bezüglich der Aufbewahrung und Löschung der Daten nichts unternehmen.

16) Die AA hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen – die nach Möglichkeit rechtzeitig vorangekündigt werden – von der Einhaltung der Bearbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den LT zu überzeugen (Verordnung über den Tourismus, Art. 14 Abs. 4).

 17) Das Erstellen von Kopien oder Duplikaten der personenbezogenen Daten (bspw. Export aus dem digitalen Meldewesen) ist nicht erlaubt.

 

Art. 29 – Digitale Gästekarte

Allgemein

1) Gäste, welche ab einer Nacht in einem Beherbergungsbetrieb der Gemeinden Bettmeralp, Fiesch, Fieschertal, Lax, Mörel-Filet und Riederalp übernachten, einen Meldeschein ausfüllen und Kurtaxen entrichten, haben während ihres Aufenthalts Anrecht auf eine Gästekarte und kommen somit in den Genuss ausgewählter Leistungen. Die Gästekarte ist während der gesamten Aufenthaltsdauer des Gastes gültig. Danach verliert die Gästekarte automatisch ihre Gültigkeit.

2) Die Gästekarte ist nicht übertragbar und darf nur von der Person, auf welche die Gästekarte ausgestellt ist, benutzt werden. Auf Verlangen muss ein gültiges Ausweisdokument vorgezeigt werden.

 3) Damit das Controlling, die Abrechnung sowie die Statistik sichergestellt sind, werden Gästekarten nur über den Meldeclient ausgestellt.

 4) Die Anzahl der Gästekarten, die der LT ausstellen kann, wird von der AA definiert. In einer ersten Phase richtet sich die Anzahl der Gästekarten nach der amtlichen Einschätzung der Unterkunft (siehe Kurtaxenreglement, Art. 11). Die AA behält sich das Recht vor, die Anzahl der Gästekarten anzupassen bzw. zu beschränken.

5) Die Gästekarte muss vom LT jedem Mitreisenden ausgestellt werden, da diese selbstständig Leistungen in der Region in Anspruch nehmen.

6) Für Gruppenreisende (ab 10 Personen) müssen nur die nötigsten Daten (Vorname, Nachname) erfasst werden. Der Gruppenleiter muss ein Benutzerkonto anlegen, wo er die benötigten Tickets für seine Reisegruppe herunterladen kann.

 7) Kurtaxenbefreite Personen erhalten keine Gästekarte (Verordnung über den Tourismus, Art. 18 Abs. 1). Folgende Personengruppen sind von der Kurtaxe befreit:

  • Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde;
  • Angehörige eines Kurtaxenbefreiten;
  • Kinder unter 6 Jahren;
  • Subventionierte Schüler, Lehrlinge & Studenten;
  • Patienten Spital, Alters- & Pflegeheim;
  • Armee, Zivilschutz, Feuerwehr;

 8) Bei Missbrauch oder Verdacht auf Missbrauch der Gästekarte ist die AA berechtigt und verpflichtet, die Gästekarte ersatzlos einzuziehen und gegebenenfalls zu sperren. Nachweislicher Missbrauch oder begründeter Verdacht auf Missbrauch werden mit CHF 300 bestraft bzw. der LT aus dem System ausgeschlossen.

 Bearbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten

9) Die Datenverarbeitung kann zu folgenden Zwecken stattfinden:

  • Zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen;
  • Zur Qualitätssicherung und -steigerung von Produkten und Dienstleistungen;
  • Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Kundenbeziehungen;
  • Zur Erstellung anonymer Statistiken zur Nutzung der Leistungen und zur entsprechenden Rechnungsstellung gegenüber Leistungsanbietern;
  • Zum frühzeitigen Erkennen und Sanktionieren von Missbräuchen.

 10) Folgende Angaben sind Pflichtfelder und werden beim Gast abgefragt:

  • Anreisedatum;
  • Abreisedatum;
  • Vorname;
  • Nachname;
  • E-Mail;
  • PLZ;
  • Ort;
  • Kanton;
  • Land;
  • Geburtsdatum;
  • persönliches Passwort.

Zwingende Angaben werden gekennzeichnet.

11) Es ist möglich, dass die AA verpflichtet ist, die Daten an Behörden zu übermitteln oder diesen die Daten zugänglich zu machen. 

12) Die AA behält sich das Recht vor, die Daten zur Durchsetzung berechtigter Interessen Dritten (bspw. Anbieter von Gästekarten-Leistungen für die Bearbeitung von Betrugsfällen etc.) oder bei Verdacht auf eine Straftat den Behörden zu übermitteln.

 

Art. 30 – Vermarktung von Veranstaltungen

Bedingungen

1) Veranstaltungen werden unter folgenden Bedingungen durch die AA vermarktet:

  1. Der LT bezahlt eine Tourismusförderungstaxe in der Destination (siehe 7 – Tourismusförderungstaxe (TFT)), einen Marketingbeitrag oder wird vom Event-Pool unterstützt.
  2. Die Veranstaltung hat eine Ausstrahlung auf die gesamte Destination und entspricht einem spezifischen Markenwert (ruhevoll, authentisch, sportbegeistert, geborgen, lebendig, erreichbar) der Aletsch Arena.

 Allgemein

2) Die AA kann den LT bei der Vermarktung von Veranstaltungen unterstützen. Die AA ist jedoch nicht Organisator von Veranstaltungen. Die jeweilige Trägerschaft ist vom LT zu konstituieren.

 3) Veranstaltungen müssen mind. 1 Monat vor Durchführung durch den LT über ein Online-Formular (siehe Partner-Plattform) erfasst werden. Für später eingereichte Veranstaltungen kann die AA eine flächendeckende Kommunikation nicht mehr gewährleisten. Nicht per Online-Formular gemeldete Veranstaltungen (bspw. E-Mail) werden für einen Unkostenbeitrag von CHF 50 pro Mutation zu Lasten des LT erfasst.

 4) Sobald die Veranstaltung der AA übermittelt wurde, werden die gemeldeten Daten überprüft, allenfalls revidiert und übersetzt. Vor der Aufschaltung erhält der LT ein «Gut zur Publikation», welches der LT zeitnah freigeben muss. Ohne Freigabe des LT erfolgt keine Aufschaltung durch die AA.

 5) Die Qualität des Eintrages und die Anzeige auf den jeweiligen Kommunikations-Plattformen hängt von den Informationen ab, die der LT der AA zur Verfügung stellt. Die AA ist rein für die Publikation der Veranstaltungen verantwortlich.

 6) Benötigt der LT neben den Kommunikationsleistungen weitere Unterstützung (Unterkunft, Infrastruktur, Administration, Sponsoring, etc.) kann er beim Event-Pool ein entsprechendes Gesuch hinterlegen. Über die Höhe und das Ausmass der Unterstützung entscheidet der Steuerungsausschuss (bestehend aus den Destinationsgemeinden, den Aletsch Bahnen AG, dem Verein Aletsch Tourismus und der AA) des Event-Pools. Die Vorlaufzeit zur fristgerechten Bearbeitung des Gesuches beträgt 3 Monate.

 7) Für die Vermittlung von Veranstaltungs-Tickets muss der LT den Bestimmungen des Art. 39 – Erlebnis (sofort buchbar) zustimmen.

 

Art. 31 – Erlebnis und Produkte (auf Anfrage)

Bedingungen

1) Erlebnisse und Produkte werden unter folgenden Bedingungen durch die AA vermittelt:

  1. Der LT bezahlt eine Tourismusförderungstaxe in der Destination (siehe 7 – Tourismusförderungstaxe (TFT)).
  2. Das Erlebnis hat eine Ausstrahlung auf die gesamte Destination und entspricht einem spezifischen Markenwert (ruhevoll, authentisch, sportbegeistert, geborgen, lebendig, erreichbar) der Aletsch Arena.

 2) Für LT, die keine Tourismusförderungstaxe in einer der Destinationsgemeinden bezahlen, gelten folgende Bedingungen:

  1. Das Erlebnis oder Produkt darf nicht bereits durch einen LT in der Destination vertrieben werden, der eine Tourismusförderungstaxe bezahlt.
  2. Der LT bezahlt eine Vermittlungskommission von 20 % statt den regulären 10 % (siehe 39 – Erlebnis und Produkte (sofort buchbar)).
  3. Das Erlebnis hat eine Ausstrahlung auf die gesamte Destination und entspricht einem spezifischen Markenwert (ruhevoll, authentisch, sportbegeistert, geborgen, lebendig, erreichbar) der Aletsch Arena.
  4. Im Zweifelsfall entscheidet die AA über eine mögliche Berücksichtigung.

 Allgemein

3) Der LT ist täglich für Rückfragen seitens des Gastes bzw. der AA erreichbar. Eine Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden (international) wird vorausgesetzt.

 4) Kann eine Leistung nicht durchgeführt werden (bspw. nicht erreichte Mindestteilnehmerzahl), muss der LT den Gast kontaktieren und für ein Ersatzangebot oder die Rückerstattung besorgt sein.

 5) Die Anzahl der Erlebnisse pro Geschäftsfeld und Leistungsträger ist auf 3 begrenzt.

 Bestpreis-Garantie

6) Mit der Bestpreis-Garantie gibt der LT dem Gast die Garantie, dass er auf keiner anderen Plattform (bspw. Getyourguide, Musement, SwissActivities, Tripadvisor, etc.) für die genau gleiche Leistung einen günstigeren Preis vorfindet. Einzige Ausnahme ist der eigene Verkaufskanal des LT (Vermieter-Webseite). Wenn der Gast dennoch ein günstigeres Angebot auf einer anderen Plattform findet, muss der LT dem Gast die Differenz rückvergüten.

 

Art. 32 – Vermarktung von Ausflugszielen

Definition

1) Ausflugsziele sind Infrastrukturen, Sehenswürdigkeiten, Ortschaften etc. mit einer touristischen Relevanz. Eine Auflistung der verschiedenen Kategorien ist auf der Partner-Plattform zu finden.

Allgemein

 2) Ausflugsziele können durch den LT jederzeit über ein Online-Formular (siehe Partner-Plattform) erfasst werden. Nicht per Online-Formular gemeldete neue Ausflugsziele werden für einen Unkostenbeitrag von CHF 50 pro Mutation zu Lasten des LT erfasst.

 3) Damit der LT keine Fristen verpasst, ist die AA bemüht, regelmässig Datenaktualisierungen beim LT einzufordern. Dies kann automatisch über den Content Hub (zentrales Redaktionssystem zur Verwaltung von Inhalten) oder über die gängigen Kommunikationsmittel (Partner-Newsletter etc.) der AA erfolgen.

 4) Muss die AA irgendwelche Fristen einhalten und der LT verpasst eine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, so kann die AA das Ausflugsziel nicht bzw. nur beschränkt in ihrer Kommunikation berücksichtigen.

 5) Sobald das Ausflugsziel der AA übermittelt wurde, werden die gemeldeten Daten überprüft, allenfalls revidiert und übersetzt. Vor der Aufschaltung erhält der LT ein «Gut zur Publikation», welches der LT zeitnah freigeben muss. Ohne Freigabe des LT erfolgt keine Aufschaltung durch die AA.

 6) Die Qualität des Eintrages und die Anzeige auf der jeweiligen Kommunikationsplattformen hängt von den Informationen ab, die der LT der AA zur Verfügung stellt. Die AA ist rein für die Erfassung der Ausflugsziele verantwortlich.

 

Art. 33 – Support/Helpdesk

1) Dem LT (und den Gästen) stehen während den regulären Büroöffnungszeiten der AA ein Helpdesk für Anliegen rund um die Systemanwendung, Neuerfassungen, Buchungen (Clearing etc.) und sonstigen Fragen zur Verfügung. Der Helpdesk ist per Telefon, E-Mail und Chat erreichbar.

 2) Damit die AA den technischen Support gegenüber dem LT sicherstellen kann, gewährt der LT der AA vollen Zugriff auf die notwendigen Systeme, vereinzelt auch per Remote-Zugriff auf den Computer des LT. Ohne Einverständnis des LT kann die AA keinen Support leisten.

3) Die AA ist berechtigt, auf den Meldeclient des LT zuzugreifen und hat demzufolge auch vollen Zugriff auf die Meldedaten (siehe Art. 28 – Digitales Meldewesen) des LT. Dies dient dem Zweck, dass die AA den Support gegenüber den Gästen sicherstellen kann, bspw. die Gästekarte ausstellen oder Mutationen am Meldeschein vornehmen.

4) Die AA führt regelmässig Schulungen zur korrekten und effizienten System-Anwendung durch. Entsprechende Anwenderhandbücher stellt die AA ebenfalls zur Verfügung. Diese sind vorgängig durch den LT zu prüfen.

 

Art. 34 – Kommunikation

Die Kommunikation zu den verschiedenen (optionalen) Leistungen der AA sind auf der Partner-Plattform aufgeführt. Über die Art und Weise der Darstellung entscheidet die AA.

E – Optionale Leistungen der AA

 

Art. 35 – Analoges Meldewesen

1) Das digitale Meldewesen ist für den LT nicht verpflichtend. Das heisst, der LT darf weiterhin eine analoge Gästekontrolle durchführen. Mit dem Unkostenbeitrag sind folgende Leistungen durch die AA abgedeckt:

  • Automatisierte Abrechnung;
  • Anonyme Statistiken.

2) Für LT, die eine analoge Gästekontrolle bzw. das Meldescheinbuch in Anspruch nehmen, ist es nicht möglich, eine der folgenden Optionen (Artikel 36ff) zu nutzen. [Der Artikel wird seitens der AA in der Übergangsphase bis spätestens zum 31.10.2023 kulant gehandhabt.]

 3) Die ausgefüllten Meldescheine sind periodisch bei der AA für die Statistik und das Archiv abzugeben.

 

Art. 36 – Unterkunft (sofort buchbar)

Bedingungen

1) Folgende Ziffern ergänzen Art. 27 – Unterkunft (auf Anfrage) und sind ein verbindlicher Bestandteil des Art. 36 – Unterkunft (sofort buchbar).

 2) Die Leistung Unterkunft (sofort buchbar) kann durch den LT nur genutzt werden, sofern dieser das digitale Meldewesen (siehe Art. 28 – Digitales Meldewesen) aktiv nutzt. [Der Artikel wird seitens der AA in der Übergangsphase bis spätestens zum 31.10.2023 kulant gehandhabt.]

 Allgemein

3) Die Unterkünfte müssen mindestens 6 Monate im System – ohne Rückfrage – online buchbar sein. Das regelmässige Ein-/Ausschalten der Verkaufsregel ist untersagt. Entsprechend wird bei Unterzeichnung dieser AGB beim LT die Verkaufsregel «Online-Buchbar» als Standard-Vorlage hinterlegt. Das heisst, die Unterkunft ist anschliessend während dem ganzen Jahr auf allen Buchungskanälen online buchbar. Eine nachträgliche Anpassung kann nur durch die AA erfolgen, dies hat aber zur Folge, dass das Objekt nur noch «Auf Anfrage» buchbar ist (siehe Art. 27 – Unterkunft (auf Anfrage)). [Der Artikel wird seitens der AA in der Übergangsphase bis spätestens zum 31.10.2023 kulant gehandhabt. «Sofort buchbare» (online buchbare) Unterkünfte werden im Webshop der AA vor den Unterkünften «auf Anfrage» angezeigt.]

 4) Der Gast hat die Möglichkeit bei einer Online-Buchung eine Reiseversicherung abzuschliessen. Das Inkasso der Prämie erfolgt direkt durch die jeweilige Versicherungsgesellschaft. Vertragspartner sind in diesem Fall der Gast und die Versicherungsgesellschaft.

 5) Die AA behält sich das Recht vor, Unterkünfte, die online buchbar sind, bei Kampagnen in 1. Priorität zu berücksichtigen.

 6) Die Unterkunft des LT wird auf den Plattformen von Schweiz Tourismus und Valais/Wallis Promotion aufgeführt. Über die Art und Weise der Darstellung entscheidet nicht die AA, sondern die jeweiligen Dachorganisationen.

Gebühren

7) Pro erfolgte Buchung über den Webshop muss der LT eine Vermittlungskommission von 10 % auf den Mietpreis (Listenpreis / Rack Rate) (exklusiv separat erfasste Nebenkosten und Kurtaxen) an die AA abtreten. Die Gebühr wird für die Administration, den Support, das Inkasso, Gebühren (Kreditkarten, Payment Service Provider, Factoring etc.), Marketingmassnahmen und die laufende Wartung und Weiterentwicklung des Webshops verwendet.

8) Die AA behält sich das Recht vor, das Verhältnis Mietpreis vs. Nebenkosten zu überprüfen. Sollten die Nebenkosten das Verhältnis von 75% (Miete) zu 25% (Nebenkosten) übersteigen, kommt Art. 26 – Schlussbestimmungen zum Tragen.

 

Art. 37 – Unterkunft (Veranstalter)

Bedingungen

1) Die Vermittlung von Unterkünften B2C (Veranstaltungen) kann durch den LT nur genutzt werden, sofern dieser die optionalen Leistungen nutzt und den Bedingungen des Art. 36 – Unterkunft (sofort buchbar) aktiv zustimmt.

Allgemein

2) Der LT kann Organisatoren von Veranstaltungen mit Übernachtungs-Kontingenten unterstützen. Der LT wird entsprechend als «Preferred Partner» in der Kommunikation des Organisators berücksichtigt. Auf die Art und Weise sowie den Umfang der Kommunikation des Veranstalters hat die AA keinen Einfluss.

3) Die Liste der Veranstaltungen, die der LT mit Kontingenten unterstützen kann, ist auf der Partner-Plattform aufgeschaltet und wird laufend erweitert.

Gebühren

4) Pro erfolgte Buchung über den Webshop muss der LT eine Vermittlungskommission von 20 % an die AA abtreten. Die Gebühr wird zur Unterstützung der Veranstalter (10 %) sowie für die Administration, den Support, das Inkasso, Gebühren (Kreditkarten, Payment Service Provider, Factoring etc.), Marketingmassnahmen und die laufende Wartung und Weiterentwicklung des Webshops verwendet.

 

Art. 38 – Unterkunft (Verkaufsportal)

Bedingungen

1) Art. 38 – Unterkunft (Verkaufsportal) kann durch den LT nur genutzt werden, sofern dieser die optionalen Leistungen nutzt und den Bedingungen des Art. 36 – Unterkunft (sofort buchbar) aktiv zustimmt.

 Allgemein

2) Die Liste der Verkaufsportale (zusätzliche Verkaufskanäle), die der LT über das DMS der AA nutzen kann, ist auf der Partner-Plattform aufgeschaltet und wird laufend erweitert.

3) LT, die bei den jeweiligen Verkaufsportalen direkt registriert sind, können nicht vom Angebot der AA profitieren (Destinationsvertrag mit den Verkaufsportalen) und werden bei der Publikation im jeweiligen Verkaufsportal nicht berücksichtigt. Die Vermieter werden jedoch auf das Angebot der Destination hingewiesen. Alle übrigen Verkaufsportale darf der LT nutzen.

4) Alle obligatorischen Nebenkosten (Endreinigung, Kurtaxen und Bett-/Küchenwäsche) sind im Preis zu integrieren respektive via DMS zu übergeben. Sie werden vom Verkaufsportal einkassiert. Spezielle Nebenkosten wie Strom oder sonstige Zusatzkosten können von den Verkaufsportalen nicht einkassiert werden und sind entsprechend in den Mietpreis zu integrieren.

5) Preisreduktionen und -zuschläge (Last Minute, aufenthaltsabhängige Preise etc.) werden nicht bei allen Portalen abgebildet und somit in der Berechnung nicht berücksichtigt.

6) Die Preise müssen gemäss den Vorgaben der Verkaufsportale via DMS mit unveränderten Verfügbarkeiten und identischen Preisen an das jeweilige Verkaufsportal übermittelt werden.

7) Die Verkaufsportale händigen den Reisenden die im Layout des Verkaufsportals erstellten Reiseunterlagen direkt und in elektronischer Form aus. Der LT ist verpflichtet, die vom Verkaufsportal erstellten Voucher als gültige Reisedokumente zu akzeptieren. Der entsprechende Prozess wird auf der Partner-Plattform erläutert.

8) Die Verkaufsportale besitzen ein internationales Vertriebsnetz. Dazu zählen auch Reisebüros, die sogenannte Optionsbuchungen (eine Optionsbuchung kann während einer bestimmten Zeitspanne seitens des Gastes kostenlos storniert werden) für Endkonsumenten tätigen. Optionsbuchungen sind nicht speziell gekennzeichnet und müssen vom LT garantiert werden. In diesem Fall hat der LT nur Anspruch auf die Stornogebühr, wenn das Verkaufsportal bereits ein Gästeinkasso vorgenommen hat.

9) Die Verkaufsportale behalten sich das Recht vor, Unterkünfte zu sperren. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Datenqualität (siehe Art. 12 – Datenqualität) nicht den Anforderungen entspricht, sich Gästereklamationen häufen, Überbuchungen auftreten und Gäste nicht anderweitig und auf Eigeninitiative des LT untergebracht werden.

Gebühren

10) Pro erfolgte Buchung über die Verkaufsportale muss der LT eine Vermittlungskommission von 18 % auf den Mietpreis (Listenpreis / Rack Rate) (exklusive separat erfasste Nebenkosten und Kurtaxen) an die AA abtreten. Die Gebühr wird für den Ausgleich der Vermittlungskommission gegenüber den Verkaufsportalen, die Administration, den Support, das Inkasso, Gebühren (Kreditkarten, Payment Service Provider, Factoring etc.), Marketingmassnahmen und die laufende Wartung und Weiterentwicklung des Webshops verwendet.

11) Die AA behält sich das Recht vor, das Verhältnis Mietpreis vs. Nebenkosten zu überprüfen. Sollten die Nebenkosten das Verhältnis von 75% (Miete) zu 25% (Nebenkosten) übersteigen, kommt Art. 26 – Schlussbestimmungen zum Tragen.

12) Sollten sich die Konditionen bei den Verkaufsportale in Zukunft ändern, wird auch die Vermittlungskommission von heute 18% dementsprechend angepasst. Der LT kann sich jederzeit von der Leistung «Unterkunft - Verkaufsportal» abmelden.

13) Die oben aufgeführte Vermittlungskommission gilt für alle Verkaufsportale. Schliesst die AA einen neuen Destinationsvertrag mit einem Verkaufsportal ab, so wird der LT automatisch auf diesem Portal angeboten, sofern er dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Storno

14) Bei Stornierung einer Buchung wird auf den Stornokosten eine Vermittlungskommission erhoben. Je nach Verkaufsportal können die Stornobedingungen variieren. Die aktuellen Stornobedingungen sind auf der Partner-Plattform aufgeführt.

 

Art. 39 – Erlebnis und Produkte (sofort buchbar)

Bedingungen

1) Folgende Ziffern ergänzen Art. 31 – Erlebnis und Produkte (auf Anfrage) und sind ein verbindlicher Bestandteil des Art. 39 – Erlebnis und Produkte (sofort buchbar).

 Allgemein

2) Wünscht ein LT die Anbindung eines externen Buchungssystems, so muss entweder eine bestehende Schnittstelle zum Buchungssystem der AA vorhanden sein oder der LT hat die Kosten für die Anbindung zu tragen. Die Verantwortung für die entsprechende Schnittstelle obliegt dem LT.

3) Zusätzlich zu den zur Reservierung gehörenden Bestim­mungen (Treffpunkt, Ausrüstung etc.) werden jene Angaben übernommen, die durch den LT im Buchungssys­tem erfasst wurden (siehe Art. 12 – Datenqualität).

 4) Erlebnisse und Produkte, die auf den Vertriebskanälen der AA vermittelt werden, sind ohne Rückfrage und ohne zusätzlichen administrativen Aufwand beim LT buchbar.

 5) Bei Bedarf kann der LT bei der AA jährlich ein Reporting zu den verkauften Erlebnissen und Produkten einfordern.

 6) Die AA behält sich das Recht vor, ein Angebot zu streichen, bei dem über 50 % der fixierten Termine innerhalb eines Jahres storniert / verschoben werden mussten.

 7) Die AA behält sich das Recht vor, ein Angebot zu streichen, mit dem nicht mindestens ein Jahresumsatz von CHF 1'000 erzielt wurde.

Gebühren

8) Pro erfolgte Buchung über den Webshop muss der LT eine Vermittlungskommission von 10 % an die AA abtreten. Die Gebühr wird für die Administration, den Support, das Inkasso, Gebühren (Kreditkarten, Payment Service Provider, Factoring etc.), Marketingmassnahmen und die laufende Wartung und Weiterentwicklung des Webshops verwendet. LT, die keine Tourismusförderungstaxe in einer der Destinationsgemeinden bezahlen, entrichten eine Vermittlungskommission von 20%.

 

Art. 40 – Partnershop

Definition

1) Der Partnershop ist eine webbasierte Kasse, über die der LT verschiedene Leistungen an seine Gäste verkaufen kann.

Bedingungen

2) Der Partnershop kann durch den LT nur genutzt werden, sofern dieser a) Art. 28 – Digitales Meldewesen und b) Art. 36 – Unterkunft (sofort buchbar) nutzt und den Bedingungen aktiv zustimmt.

3) Ist der LT kein Vermieter, so muss er dem vorliegenden Art. 40 – Partnershop und dessen Bedingungen aktiv zustimmen. Die AA behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob der LT den Partnershop nutzen darf.

Allgemein

4) Der LT ist berechtigt, den Meldeclient zur Bewirtschaftung des Partnershops zu nutzen. Die AA stellt dem LT nach erfolgter Neuerfassung (siehe Partner-Plattform) einen Zugang mit entsprechenden Zugriffsrechten zu. Der LT ist vollumfänglich für die Datenbewirtschaftung (siehe Art. 12 – Datenqualität) und die Pflege des Systems verantwortlich. Für erfolgte Anwendungsfehler durch den LT übernimmt die AA keine Haftung.

 5) Die AA entscheidet, welche Erlebnisse der LT in welchem Ausmass über den Partnershop vertreiben kann.

6) Wird durch den LT ein Produkt über den Partnershop verkauft, so bezahlt der Gast direkt vor Ort beim LT gemäss den vorhandenen Bezahloptionen des LT. Es gelten die regulären Preise des Partnershops.

7) Die Abrechnung der verkauften Produkte (abzüglich der Vermittlungsprovision) erfolgt direkt durch den jeweiligen Anbieter. Die AA stellt hierfür monatlich einen entsprechenden Report zur Verfügung.

8) Will der LT den Partnershop nutzen, so muss er die Bestimmungen der jeweiligen Leistungsanbieter akzeptieren. Akzeptiert der LT diese Bestimmungen nicht, so kann er die entsprechenden Produkte des Leistungsanbieters nicht über den Partnershop vertreiben. Die jeweiligen Bestimmungen werden bei der Anmeldung für den Partnershop (bzw. Partnervertrag) entsprechend aufgeführt.

9) Für den Gast vor Ort gelten beim Kauf eines Produktes die jeweiligen Bestimmungen / AGB der Leistungsanbieter.

Support / Abwicklung

10) Die Ausstellung der Tickets wird vom Personal der Verkaufsstelle nach den Richtlinien der AA bzw. des jeweiligen Leistungsanbieters vorgenommen. Das Personal des LT wird durch eine Schulung befähigt.

11) Bei Problemen hat sich die Verkaufsstelle während den allgemeinen Bürozeiten an die AA zu wenden. Bei Hard- oder Softwareproblemen ausserhalb der Bürozeiten sind die Gäste ggf. an eine der offenen Verkaufsstelle der AA bzw. ABAG zu verweisen, damit die Gäste möglichst rasch ihre benötigten Tickets erwerben können.

Gebühren

12) Pro verkauftes Produkt erhält der LT eine Vermittlungsprovision gemäss Zusatzvereinbarung mit dem jeweiligen Leistungsanbieter.

Art. 40 – Partnershop (Leistungsanbieter Aletsch Bahnen AG)

Anwendungsbereich und Allgemeines

1) Durch die Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung werden Produkte / Dienstleistungen der Aletsch Bahnen AG (nachfolgend ABAG genannt) in Anspruch genommen. Die Verkaufsstelle akzeptiert somit mit dem Kauf von ABAG-Tickets die nachstehend aufgeführten Bedingungen und verpflichtet sich, diese den Endkäufern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen:

  • Tarif- und Transportbestimmungen ABAG;
  • Nutzungsbedingungen ABAG;
  • Buchungsbedingungen ABAG;
  • Datenschutzbestimmungen AA.

Ziel

2) Die Verkaufsstelle und die ABAG bieten gemeinsam den Feriengästen die Möglichkeit an, die Tickets direkt an der vorgenannten Verkaufsstelle des entsprechenden Vertragspartners zu kaufen. Diese Dienstleistung bereitet dem Gast keine zusätzlichen Kosten. Durch diese Zusammenarbeit erhält der Gast einen grösseren Komfort, indem er die Tickets an der entsprechenden Verkaufsstelle beziehen kann. Für die Tickets gelten die tagesaktuellen Onlinetarife der ABAG.

Infrastruktur / Zugang Partnershop

3) Die AA stellt der Verkaufsstelle einen persönlichen Zugang zum Partnershop zur Verfügung. Die Verkaufsstelle kann Dienstleistungen an den Gast verkaufen und die Skipässe mittels Skipassreferenzierung codieren, als Pick-up am Automaten/Kasse oder Bahnbillette als print@home Verkauf tätigen.

Datenträger

4) Als Datenträger für die Produkte können nur Rohlinge der ABAG verwendet werden. Die Datenträger müssen bei der ABAG gekauft werden, damit die Datenkompatibilität gewährleistet ist. Der Kaufpreis pro Rohling / KeyCard beträgt CHF 5. Bei Nichtgebrauch dürfen die KeyCards an die ABAG retourniert werden und werden rückerstattet. Es dürfen keine KeyCards anderer Schneesportgebiete verwendet werden.

5) Ebenfalls möglich ist die Verwendung eines SwissPass, welchen der Gast bereits besitzt.

Sortiment

6) Der Verkaufsstelle wird saisonal ein Sortiment der am meisten verwendeten, ein- und mehrtägigen Produkte zur Verfügung gestellt. Das Produktsortiment wird jeweils zum saisonalen Verkaufsstart von der ABAG bekanntgegeben.

7) Rückerstattungen, Spezialpässe und Gruppenpässe müssen weiterhin bei einer Verkaufsstelle der ABAG abgewickelt werden.

Zahlungsverkehr

8) Die ABAG stellt der Verkaufsstelle für die von ihr ausgegebenen Produkte jeweils per Ende Monat eine Rechnung.

9) Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage. Kommissionsberechtigt sind alle Beträge, welche innerhalb der Zahlungsfrist von 10 Tagen überwiesen werden. Bei Zahlungsverzug der Verkaufsstelle ist die ABAG berechtigt, den Zugriff auf das Produktsortiment ohne Vorankündigung durch die AA AG sperren zu lassen.

10) Die ABAG erstattet der Verkaufsstelle eine Verkaufsprovision von pauschal 5% auf den gesamten Umsatz zurück. Der Abzug erfolgt direkt auf der Rechnung.

11) Insbesondere deckt diese Verkaufsprovision von 5%, welche die ABAG an die Verkaufsstelle bezahlt, auch die allgemeinen Aufwendungen, die Datenübermittlungskosten (Zugriff aufs Internet), die Kreditkartenkommission, die entsprechende Rabattierung bei der Entgegennahme von Reka-Checks und das Delkredere Risiko der Verkaufsstelle. Es werden keine Reka-Checks / Reka Cards in diesem Zusammenhang seitens der ABAG als Zahlungsmittel akzeptiert.

Transaktionskosten

12) Pro Transaktion (Ausfertigung Skipass) entstehen Kosten bei Dienstleistern. Diese Kosten gehen zu Lasten der ABAG. Die PC-Betriebskosten sowie die Datenübermittlungskosten für den Zugriff auf das Internet trägt die Verkaufsstelle.

Zusammenarbeitsvergütung

13) Sofern die Verkaufsstelle MWSt-pflichtig ist, sind die Provisionen von dieser als Umsatz zu deklarieren. Entsprechend ist die Umsatzsteuer im Rahmen der aktuell geltenden MWSt-Gesetzgebung abzurechnen.

Werbemittel

14) Die Verkaufsstelle verpflichtet sich, die Werbemittel der ABAG / AA an geeigneter Stelle prominent aufzulegen. Dies kann durch Auflegen von Prospekten beim Schalter/der Rezeption sowohl auch virtuell (Webauftritt der Verkaufsstelle) erfolgen.

 Dauer

15) Der vorliegende Artikel tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und ist nicht befristet.

Kündigung

16) Der vorliegende Artikel kann von beiden Parteien mit einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende einer Saison (Sommersaison 31.10., Wintersaison 30.04.) gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit des Vertrags beträgt eine Saison.

 

Art. 41 – Digitale Jahresgästekarte für Zweitwohnungsbesitzer

Gültigkeit

1) Zweitwohnungsbesitzer (ZWB), welche in einer der Gemeinden Bettmeralp, Fiesch, Fieschertal, Lax, Mörel-Filet und Riederalp als Gäste übernachten und Kurtaxen entrichten, können bei der AA eine Jahresgästekarte beantragen und kommen somit in den Genuss ausgewählter Leistungen.

 2) ZWB, welche ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in einer der Gemeinden Bettmeralp, Fiesch, Fieschertal, Lax, Mörel-Filet und Riederalp haben, haben gemäss «SGS 935.1 – Gesetz über den Tourismus» von 1996 (Art. 18 Abs. 1) und der kantonalen Gesetzgebung (ZGB), kein Anrecht auf eine Jahresgästekarte.

 3) Die Jahresgästekarte ist personalisiert, nicht übertragbar und darf nur von der Person, auf welche die Jahresgästekarte ausgestellt ist, benutzt werden. Auf Verlangen muss ein gültiges Ausweisdokument vorgezeigt werden.

 4) Die Anzahl der Jahresgästekarten, die der ZWB ausstellen bzw. nutzen kann, wird von der AA definiert. In einer ersten Phase richtet sich die Anzahl der Jahresgästekarten nach der amtlichen Einschätzung der Unterkunft (siehe Kurtaxenreglement, Art. 11). Die AA behält sich das Recht vor, die Anzahl der Jahresgästekarten anzupassen bzw. zu beschränken.

 5) Eine Jahresgästekarte wird jeweils für 1 Jahr ausgestellt (01.11 bis 31.10). Möchte ein ZWB oder Dauermieter nur für bestimmte Monate die Jahresgästekarte nutzen, so muss dieser das analoge (kostenpflichtig) oder digitale Meldewesen (kostenlos) nutzen.

 6) Eine Mischform «Digitale Jahresgästekarte für Zweitwohnungsbesitzer» mit «Analoges Meldewesen» oder «Digitales Meldewesen» ist nicht erlaubt.

 Umfang der Jahresgästekarte

7) Der ZWB nimmt zur Kenntnis, dass sich die Betriebs- und Öffnungszeiten bestimmter LT saisonbedingt nicht mit dem gesamten Aktionszeitraum decken und daher möglicherweise nicht alle Leistungen beansprucht werden können.

 8) Die AA ist berechtigt, Vereinbarungen mit Leistungsanbieter der Jahresgästekarte aus wichtigen Gründen auch während des Gültigkeitszeitraumes der Jahresgästekarte zu beenden. Aus diesem Umstand kann der Inhaber der Jahresgästekarte keinerlei Ansprüche gegen die AA, die Beherbergungsbetriebe, die von der Vertragsbeendigung betroffenen Partnerbetriebe oder weitere Dritte ableiten.

 9) Beim Verkauf des Beherbergungsbetriebes während der Gültigkeitsdauer der Jahresgästekarte wird dem ZWB kein Ersatz gewährt.

 10) Leistungsanbieter können die Kartenleistungen in begründeten Fällen verweigern. Verweigerungsgründe sind insbesondere: Elementarereignisse und sonstige Fälle höherer Gewalt, Wartungsarbeiten, Reparaturen, Gefährdung Dritter, Überbelegung der Anlagen, Verstoss gegen Vorschriften der Leistungspartner, Verweigerung des Vorweisens eines gültigen Ausweisdokuments oder ähnlich gelagerte Gründe. Der ZWB hat in diesem Fall keine Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche gegenüber der AA und den LT.

 11) Der ZWB ist bei Inanspruchnahme einer Kartenleistung verpflichtet, die Jahresgästekarte unaufgefordert dem Leistungsanbieter vorzuweisen. Die Jahresgästekarte kann per unterschiedlichen (technischen) Verfahren geprüft werden. Auf Verlangen der Leistungsanbieter muss der ZWB ausserdem ein gültiges Ausweisdokument vorweisen. Kann oder will der ZWB dies nicht, so darf der Jahresgästekarten-Vorteil vom Leistungsanbieter verweigert werden.

 12) Bei Inanspruchnahme einer Jahresgästekarten-Leistung kommt ein Leistungsvertrag ausschliesslich zwischen dem ZWB und dem jeweiligen Leistungsanbieter zustande, somit können auch allfällige AGB der Leistungsanbieter Geltung erlangen.

 13) Bei Nichtinanspruchnahme der angebotenen Leistungen der Jahresgästekarte wird dem ZWB kein Ersatz gewährt.

 14) Die Karte enthält keinerlei Versicherungsleistungen.

 15) Wünscht der ZWB eine digitale Jahresgästekarte, so muss er sich auf dem Webshop entsprechend anmelden und ein Kundenkonto erstellen. Eine Jahresgästekarte setzt zwingend ein Kundenkonto im Webshop der AA voraus. Möchte der ZWB die digitale Variante der Jahresgästekarte nicht nutzen, so kann er die Gästekarte pro Aufenthalt mit dem (kostenpflichtigen) analogem Meldewesen (siehe Art. 35 – Analoges Meldewesen) ausstellen.

 Weitergabe

16) Die Weitergabe und Vervielfältigung der Karte ist unzulässig. Im Falle der Weitergabe der Jahresgästekarte haftet der ZWB auch für die missbräuchliche Verwendung der Karte durch Dritte.

 17) Bei Missbrauch oder Verdacht auf Missbrauch der Jahresgästekarte ist die AA berechtigt und verpflichtet, die Jahresgästekarte ersatzlos einzuziehen und gegebenenfalls zu sperren. Nachweislicher Missbrauch oder begründeter Verdacht auf Missbrauch werden mit CHF 300 bestraft bzw. dem ZWB den Zugang zur Jahresgästekarte entzogen.

 Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzanspruch des ZWB

18) Der Inhaber der Jahresgästekarte nimmt zur Kenntnis, dass die AA lediglich für die Abwicklung zwischen den Inhabern der Jahresgästekarte und den Leistungsanbieter der Jahresgästekarte zuständig ist. Der Inhaber der Jahresgästekarte verzichtet gegenüber der AA auf jeglichen denkbaren Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzanspruch, unabhängig davon, ob nun dem Leistungsanbieter der Jahresgästekarte bei einem Schaden ein Verschulden anzulasten ist oder nicht. Festgehalten wird, dass sofern es zu einem Haftungsfall kommt, die AA nicht für einen derartigen Schadenfall haftet. Ebenfalls steht dem Inhaber der Jahresgästekarte gegenüber der AA kein Schadenersatz für den Fall zu, dass allfällige angeführte Leistungen von Leistungsanbietern der Jahresgästekarte nicht erfüllt werden.

 Bearbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten

19) Die Datenverarbeitung kann zu folgenden Zwecken stattfinden:

  • Zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen;
  • Zur Qualitätssicherung und -steigerung von Produkten und Dienstleistungen;
  • Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Kundenbeziehungen;
  • Zur Erstellung anonymer Statistiken zur Nutzung der Leistungen und zur entsprechenden Rechnungsstellung gegenüber Leistungsanbietern;
  • Zum frühzeitigen Erkennen und Sanktionieren von Missbräuchen.

 20) Folgende Angaben sind Pflichtfelder und werden beim ZWB abgefragt:

  • Vorname;
  • Nachname;
  • E-Mail;
  • PLZ;
  • Ort;
  • Kanton;
  • Land;
  • Geburtsdatum;
  • persönliches Passwort.

Zwingende Angaben werden gekennzeichnet.

 21) Die AA behält sich das Recht vor, die Daten zur Durchsetzung berechtigter Interessen Dritten (bspw. Anbieter von Gästekarten-Leistungen für die Bearbeitung von Betrugsfällen etc.) oder bei Verdacht auf eine Straftat den Behörden zu übermitteln.