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Tourismusförderungstaxe

Zur Finanzierung der Tourismusförderung erheben die Gemeinden der Aletsch Arena jährlich eine Tourismusförderungstaxe. Taxpflichtig sind juristische Personen und selbständig-erwerbende natürliche Personen aller Branchen im Haupt- und Nebenerwerb, die direkt oder indirekt vom Tourismus profitieren, sowie Vermieter von Ferienwohnungen, Maiensäss, Untereinheiten von Wohnungen, Campingstandplätzen und Gruppenunterkünften (inkl. Berghütten). 

Reglemente der Gemeinden 

Das kantonale Tourismusgesetz von 1996 spricht den Gemeinden das Recht zu, anstelle der Beherbergungstaxe, eine Tourismusförderungstaxe einzuführen (Art. 27 bis 31, Tourismusgesetz 1996). Die Gemeinden besitzen eigene Reglemente über die Erhebung der Tourismusförderungstaxe (TFT).

Fragen und Antworten

Für was wird die Tourismusförderungstaxe verwendet?

Die Einnahmen aus den Tourismusförderungstaxen werden für die Tourismuswerbung, resp. touristische Marketingaktivitäten, verwendet. Dazu gehören beispielsweise Werbekampagnen in nationalen und internationalen Medien, Foto- und Videoproduktionen oder Events mit nationaler oder internationaler Ausstrahlung und Marketing-Wirkung (z.B. Aletsch Halbmarathon, Enduro Weltcuprennen, Freilichtspiele, etc.).

Wie wird die Tourismusförderungstaxe erhoben?
Die Höhe der jährlichen Tourismusförderungstaxe für juristische Personen und selbstständigerwerbende natürliche Personen wird durch folgende Faktoren bestimmt: a) Anzahl Arbeitsplätze; b) Wertschöpfung der Arbeitsplätze nach Branche; c) Grad der Tourismusabhängigkeit. Die Taxe berechnet sich nach der Formel: Taxe = Wertschöpfungsbetrag x Anzahl Arbeitsplätze x Abhängigkeitsfaktor (vom Tourismus).
Einheimische und auswärtige Vermieter von Ferienwohnungen und Untereinheiten von Wohnungen entrichen eine jährliche Pauschale je Objekt.
Wer muss die Tourismusförderungstaxe zahlen?
Taxpflichtig sind:
- Tourismusbegünstigten, d.h. juristische Personen und selbständigerwerbende natürliche Personen aller Branchen, die direkt oder indirekt vom örtlichen Tourismus profitieren und in der Gemeinde steuerpflichtig sind.
- Unternehmungen mit Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde für ihre im Gemeindegebiet liegenden Betriebsstätten.
- Einheimische und auswärtige Vermieter*innen von Ferienwohnungen und Untereinheiten von Wohnungen.
Was ist der Unterschied zwischen der Kur- und Tourismusförderungstaxe?
Der Unterschied liegt in ihrem Verwendungszweck und ist im kantonalen Tourismusgesetz geregelt: Die Kurtaxen werden für die Finanzierung des Betriebes eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation vor Ort sowie der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus/ der Kultur und dem Sport verwendet. Die Tourismusförderungstaxe wird für die Tourismuswerbung, resp. touristische Marketingaktivitäten, verwendet.
Wo finde ich das Reglement für die Tourismusförderungstaxe?
Fahre einfach mit der Maus über das Kachelbild der gewünschten Gemeinde und klicke darauf – das entsprechende PDF mit dem Reglement öffnet sich automatisch.
Ich vermiete meine Erstwohnung gelegentlich auf Drittportalen (z.B. AirBnB). Was ist betreffend der Tourismusförderungstaxe zu beachten?
Als Vermieter*in bist du tourismusförderungstaxenpflichtig. Die Taxe wird, abhängig von der Anzahl der untervermietenden Zimmer in deiner Erstwohnung, pauschal auf Basis des touristischen Geschäftsjahres (1. Nov. bis 31. Okt.) berechnet.
Kann die Jahrespauschale unterbrochen werden, resp. anteilsmässig pro Anzahl Tage in welchem ein Objekt effektiv vermietet ist, abgerechnet werden?
Nein, die Tourismusförderungstaxe ist eine Jahrespauschale und kann nicht anteilsmässig pro Anzahl Tage veranlagt, resp. verrechnet, werden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Pauschalisierung.
Wird die Tourismusförderungstaxe anteilsmässig verrechnet, wenn ein Eigentümerwechsel der Liegenschaft erfolgt?
Die Tourismusförderungstaxe ist eine Jahrespauschale und wird nicht anteilsmässig verrechnet. Rechte und Pflichten bei Handänderung sind zwischen den jeweiligen Eigentümern zu regeln.
Wird die Tourismusförderungstaxe fällig, wenn das Objekt an Angestellte vermietet wird (z.B. Hotel)?
Ja, vorausgesetzt, dass die Angestellten keinen steuerrechtlichen Wonsitz in einer der Destinationsgemeinden haben. Falls die Angestellten einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, ist ein entsprechender Nachweis bei der Gemeinde vorzulegen.
Meine Ferienwohnung wird auch als Büro genutzt (z.B. Workation). Was ist hinsichtlich Tourismusförderungstaxe zu beachten?
Als Vermieter*in bist du tourismusförderungstaxenpflichtig. Diese Taxe wird, abhängig von der totalen Zimmeranzahl, pauschal auf Basis des touristischen Geschäftsjahres (1. Nov. bis 31. Okt.) berechnet. Die gelegentliche Nutzung für einen anderen Zweck (z.B. als Büro) hat keinen Einfluss auf die Höhe der Tourismusförderungstaxe.
Der Aletschgletscher schlängelt sich durch ein felsiges Hochtal, dahinter leuchten vergletscherte Gipfel im sanften Licht der Abenddämmerung.

Kurtaxe

Die Kurtaxe dient der Finanzierung wichtiger touristischer Leistungen – wie dem Betrieb von Informations- und Reservationsdiensten, der lokalen Animation sowie dem Bau und Unterhalt touristischer, kultureller und sportlicher Infrastrukturen. Kurtaxenpflichtig sind alle Gäste, die in den Gemeinden der Aletsch Arena übernachten, ohne dort ihren Wohnsitz zu haben.

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