Wird durch ein Wiedererwägungsgesuch bei der Gemeinde die Beschwerdefrist unterbrochen?

Nein.

Das Wiedererwägungsgesuch hemmt den Fristenlauf nicht. Neben dem Wiedererwägungsgesuch kann innert Frist auch eine Beschwerde eingereicht werden. Der Beschwerdeinstanz kann mitgeteilt werden, dass auch ein Wiedererwägungsgesuch gestellt wurde. Die Beschwerdeinstanz wird in der Regel das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Wiedererwägungsgesuches sistieren.